1. Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?
§ 2221 BGB regelt, dass der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eineangemessene Vergütung verlangen kann, außer der Erblasser hat etwas anderes bestimmt. Damit steht es dem Erblasser frei, in seiner letztwilligen Verfügung die Vergütung festzulegen oder auch komplett auszuschließen. Im letzteren Fall wird sich aber in der Regel kein professioneller Testamentsvollstrecker finden.
Der Deutsche Notarverein empfiehlt folgende Vergütung:
Nachlasswert | Testamentsvollstrecker Vergütung |
bis 250 000 € | 4 % des Nachlasses |
bis 500 000 € | 3 % des Nachlasses |
bis 2 500 000 € | 2,5 % des Nachlasses |
bis 5 000 000 € | 2 % des Nachlasses |
über 5 000 000 € | 1,5 % des Nachlasses |
2. Was versteht man unter einer „angemessenen“ Vergütung?
Der Gesetzgeber hat in § 2221 BGB offengelassen, was unter einer angemessenen Vergütung zu verstehen ist. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff. In der Praxis verwendet man deshalb bestimmte Tabellen als Berechnungsgrundlage oder man orientiert sich an Vergütungstabellen aus der Rechtspraxis. Verbreitet ist hier vor allem die „Neue Rheinische Tabelle“.
3. Kann der Erblasser eine Vergütungsregelung in die letztwillige Verfügung aufnehmen?
Der Erblasser kann eine Vergütungsregelung in die letztwillige Verfügung aufnehmen und damit das konkrete Vergütungshonorar bestimmen. Dies ist sogar ausdrücklich zu empfehlen, um das Konfliktpotenzial zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu minimieren. Zu beachten ist dabei, dass eine Vergütungsregelung ausschließlich im Rahmen der letztwilligen Verfügung getroffen werden muss. Eine mündliche Vereinbarung ist schon allein aus Beweisgründen nicht möglich und damit nicht bindend. Sie kann allenfalls für die Auslegung des mutmaßlichen Erblasserwillens herangezogen werden, wenn die letztwillige Verfügung Raum für Interpretationen bietet.
4. Welche Vergütungsmodelle gibt es bei der Testamentsvollstreckung?
Es gibt verschiedene Vergütungsmodelle:
Die vergütungsfreie Testamentsvollstreckung
Bei der vergütungsfreien Testamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker keine Vergütung (§ 2221 BGB). In der Praxis werden sich aber nur Familienangehörige bereit erklären, die oft zeitaufwendige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ohne Honorar zu übernehmen. Professionelle Testamentsvollstrecker sind in der Regel nicht bereit, unentgeltlich tätig zu werden.
Vergütung nach billigem Ermessen
Bei der Vergütung nach billigem Ermessen bestimmt der Testamentsvollstrecker die Vergütung selbst nach billigem Ermessen.
Pauschalvergütung
Im Rahmen einer Pauschalvergütung gibt es zwei Möglichkeiten, entweder es wird vorab ein Festbetrag vereinbart oder eine prozentuale Beteiligung, berechnet aus dem aktiv Nachlasswert. Das Problem bei beiden Varianten ist, dass der Aufwand vorher oft nicht eingeschätzt werden kann. Es kommt deshalb häufig zu eher schwierigen Nachverhandlungen.
Erfolgshonorar
Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Das Problem an dieser Variante ist, dass der Erfolg im Rahmen der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers nur schwer gemessen werden kann, da geeignete Parameter fehlen.
Zeitbezogene Vergütung
Die zeitbezogene Vergütung, beispielsweise in Form eines Stundensatzes, hat den Vorteil, dass sie sehr durchsichtig und gut nachvollziehbar ist. Meist erfolgt hier bei der Bestimmung des Stundensatzes eine Orientierung am Nachlasswert.
Bezugnahme auf Vergütungstabellen
Bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung werden oft Vergütungstabellen herangezogen. Die geläufigsten Modelle sind
- die (alte) Rheinische Tabelle,
- die Möhring´sche Tabelle,
- die Klingelhöffer´sche Tabelle,
- die Berliner Praxis-Tabelle,
- die Eckelskemper´sche Tabelle,
- die Tabelle von Groll sowie
- die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2000.
5. Wann sind Zuschläge bei einer Abwicklungsvollstreckung vorgesehen?
Zusätzlich zur Regelvergütung (Konstituierungsgebühr) sind unter bestimmten Umständen Zuschläge vorgesehen, beispielsweise
- bei einer aufwändigen Grundtätigkeit,
- bei einer Auseinandersetzung, also der Aufstellung eines Teilungsplanes und dessen Vollzug,
- bei einer komplexen Nachlassverwaltung (z.B. bei Auslandsvermögen),
- bei aufwändigen oder schwierigen Gestaltungsaufgaben (z.B. bei einer Umstrukturierung) sowie
- bei Steuerangelegenheiten.
6. Wann kann der Testamentsvollstrecker die Vergütung frühestens abrechnen?
Sofern der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts Gegenteiliges angeordnet hat, kann der Testamentsvollstrecker die Vergütung nach Abschluss der Tätigkeit als Einmalzahlung abrechnen, denn erst dann wird die Vergütung fällig. Das Gesetz geht von einer Vorleistungspflicht des Testamentsvollstreckers aus. Eine Vorschusszahlung oder eine Auszahlung in entsprechenden Teilbeträgen ist nur bei länger andauernden Tätigkeiten (§ 2218 II BGB) möglich. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Dauervollstreckung nach § 2209 BGB. Außerdem kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung beispielsweise anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Konstituierungsgebühr aus dem Nachlass entnehmen darf, wenn das Nachlassverzeichnis erstellt ist.
7. Von wem erhält der Testamentsvollstrecker die Vergütung?
Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung keine entsprechende Regelung getroffen hat, müssen die Erben als Gesamtschuldner die Zahlung aus dem Nachlass leisten. Es handelt sich dabei um eine Nachlassverbindlichkeit. Jeder Erbe haftet entsprechend seiner individuellen Erbquote.
8. Sind Kosten für Auslagen des Testamentsvollstreckers bereits in Vergütung enthalten?
Der Testamentsvollstrecker kann nach den §§ 2218 I, 670 BGB tatsächlich erforderliche Ausgaben ersetzt verlangen. Dies können z.B. Ausgaben für ein Sachverständigengutachten oder für einen Immobilienmakler sein. Diese Auslagen können auch sofort aus dem Nachlass entnommen werden. Im Streitfall muss der Testamentsvollstrecker nachweisen, dass die Ausgaben tatsächlich erforderlich waren für die Abwicklung des Nachlasses.
9. Können die Erben sich gegen die Höhe der Vergütung wehren?
Legt der Testamentsvollstrecker die Vergütung selbst fest, können die Erben Klage auf Rückzahlung der zu hohen Vergütung erheben, wenn sie die Vergütung nicht als angemessen erachten. Für den Testamentsvollstrecker kann es dabei Sinn machen, Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO auf Feststellung der Angemessenheit der Vergütung gegen die Erben zu erheben. Auf diese Weise wird nicht nur der Streitgegenstand, sondern auch die Frage der Angemessenheit der Rechtskraft zugänglich gemacht.